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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06 (https://dejure.org/2007,15710)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.04.2007 - L 20 SO 39/06 (https://dejure.org/2007,15710)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. April 2007 - L 20 SO 39/06 (https://dejure.org/2007,15710)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen; Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim; Bedeutsamkeit des Willensmoments; Rechtliche Verpflichtung zur Erstattung aus der "Abgabe eines Kostenanerkenntnisses gem. § 107 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06
    Unter dem 16.04.2000 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, zwischenzeitlich sei die streitige Frage zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangsheim vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11/98) in ihrem Sinne entschieden worden.

    Das Willensmoment bei der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts werde durch den Wunsch, das Heim sobald wie möglich zu verlassen, nicht in Frage gestellt (BVerwG vom 18.03.1999 - 5 C 11/98).

    Dem steht das Urteil des BVerwG vom 18.03.1999 - 5 C 11/98 (u.a. DVBl. 1999, 1126 - 1128 = FEVS 49, 434 - 441 = Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1 = ZFSH/SGB 2000, 29 - 32 = ZfS 2002, 178 - 181), auf das die Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht verweist, nicht entgegen.

    Das BVerwG hat zwar in einem Beschluss vom 03.07.2003 - 5 B 211/02 (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 18.03.1999 - 5 C 11/98 ausgeführt, eine Zukunftsoffenheit des Verbleibs im Rahmen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.

    Im Anschluss an das Urteil des BVerwG vom 18.03.1999 - 5 C 11/98 zur Frage dieses gewöhnlichen Aufenthalts hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2000 den Beklagten schließlich aufgefordert, die Kostenerstattungspflicht "anzuerkennen", was dieser ohne weitere Prüfung unter dem 27.04.2000 auch tat.

  • BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93

    Verwaltungsverfahren - Rückforderung - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06
    Die Klägerin verwies daraufhin auf das Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 (NVwZ 1997, 183 = 5 C 26/93); das Gericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine nachträgliche Erstattung von anderen Sozialleistungsträgern nicht zu einer Unterbrechung i.S.d. § 107 Abs. 2 BSHG führe.

    Zwar habe der Entscheidung des BVerwG vom 17.08.2005 - 5 C 26/93 ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen; gleichwohl ergebe sich aus den Ausführungen des Gerichts auch für den vorliegenden Fall ein Kostenerstattungsanspruch.

    Aus dem Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 - 5 C 26/93 folge nichts anderes; das Gericht habe dort entschieden, dass vorläufig gezahlte Sozialhilfe bei rückwirkender Gewährung vorrangiger Sozialleistungen nicht vom Hilfeempfänger zurückgefordert werden könne, weil sie gegenüber dem Hilfeempfänger rechtmäßig gewährt worden sei, da die vorrangige Sozialleistung im Zeitpunkt des Bedarfs nicht tatsächlich verfügbar gewesen sei.

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06
    Doch auch wenn man - etwa i.S. eines auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens - die Regelung über das (abstrakte) Schuldanerkenntnis in § 781 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Sozialleistungsträgern für entsprechend anwendbar halten wollte (vgl. hierzu - für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB X - etwa BSG vom 06.02.1973 - 10 RV 189/72; vgl. auch für Rechtsverhältnisse zwischen einem Leistungsträger [Krankenkasse] und einem Krankenhaus LSG NS vom 21.02.2001 - l 4 KR 116/99 unter Hinweis auf BSG vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R), wäre ein solches Schuldanerkenntnis ohne Rücksicht auf einen dahinter stehenden Rechtsgrund im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gewollt gewesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - 22 A 5519/98

    Nachzahlung von Mietnebenkosten an einen Vermieter von Wohnungen an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06
    Gleichgeordnete Verwaltungsträger sind vielmehr untereinander auf die einvernehmliche Bewertung des Anspruchsbestehens angewiesen oder auf die Klage, die sich ggf. nur materiell-rechtlich (im Erfolgsfalle hier aus § 107 BSHG) begründen lässt, nicht aber allein durch eine den Anspruch bejahende Erklärung des materiell-rechtlich gar nicht verpflichteten Sozialleistungsträgers (zur vergleichbaren Kostengarantie bei der Übernahme von Unterkunftskosten: siehe auch OVG-NRW, Urteil vom 17.10.2000, 22 A 5519/98, WuM 2001, 119).
  • LSG Niedersachsen, 21.02.2001 - L 4 KR 116/99

    Verjährung des Vergütungsanspruches eines Krnakenhauses; Kostenübernahmeerklärung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06
    Doch auch wenn man - etwa i.S. eines auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens - die Regelung über das (abstrakte) Schuldanerkenntnis in § 781 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Sozialleistungsträgern für entsprechend anwendbar halten wollte (vgl. hierzu - für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB X - etwa BSG vom 06.02.1973 - 10 RV 189/72; vgl. auch für Rechtsverhältnisse zwischen einem Leistungsträger [Krankenkasse] und einem Krankenhaus LSG NS vom 21.02.2001 - l 4 KR 116/99 unter Hinweis auf BSG vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R), wäre ein solches Schuldanerkenntnis ohne Rücksicht auf einen dahinter stehenden Rechtsgrund im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gewollt gewesen.
  • BSG, 06.02.1973 - 10 RV 189/72
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06
    Doch auch wenn man - etwa i.S. eines auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens - die Regelung über das (abstrakte) Schuldanerkenntnis in § 781 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Sozialleistungsträgern für entsprechend anwendbar halten wollte (vgl. hierzu - für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB X - etwa BSG vom 06.02.1973 - 10 RV 189/72; vgl. auch für Rechtsverhältnisse zwischen einem Leistungsträger [Krankenkasse] und einem Krankenhaus LSG NS vom 21.02.2001 - l 4 KR 116/99 unter Hinweis auf BSG vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R), wäre ein solches Schuldanerkenntnis ohne Rücksicht auf einen dahinter stehenden Rechtsgrund im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gewollt gewesen.
  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06
    Zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern besteht jedoch auch für den Fall untereinander geltend gemachter Erstattungsansprüche kein Über- und Unterordnungsverhältnis (Roos, in: von Wulffen [Hg.]), SGB X, 5. Aufl. 2005, vor § 102 Rn. 25 unter Hinweis auf BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1 und SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 m.w.N.); der erstattungsberechtigte Träger meldet vielmehr seinen Anspruch an, kann den anderen aber nicht anweisen, ihn zu befriedigen.
  • BSG, 08.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R

    Berufskrankheit - anhängiges Verwaltungsverfahren - unzuständiger Leistungsträger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06
    Dem steht das Urteil des BVerwG vom 18.03.1999 - 5 C 11/98 (u.a. DVBl. 1999, 1126 - 1128 = FEVS 49, 434 - 441 = Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1 = ZFSH/SGB 2000, 29 - 32 = ZfS 2002, 178 - 181), auf das die Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht verweist, nicht entgegen.
  • BSG, 28.03.1984 - 9a RV 50/82

    Vorläufige Sozialleistungen - Erstattungsanprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06
    Zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern besteht jedoch auch für den Fall untereinander geltend gemachter Erstattungsansprüche kein Über- und Unterordnungsverhältnis (Roos, in: von Wulffen [Hg.]), SGB X, 5. Aufl. 2005, vor § 102 Rn. 25 unter Hinweis auf BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1 und SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 m.w.N.); der erstattungsberechtigte Träger meldet vielmehr seinen Anspruch an, kann den anderen aber nicht anweisen, ihn zu befriedigen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2008 - L 12 SO 13/07

    Erstattung von Sozialhilfekosten, Anwendbarkeit von § 107 BSHG ab 1.1.2005

    Er sieht sich in seiner Rechtsauffassung insbesondere durch die obergerichtlichen Urteile des OVG NRW vom 31.10.2006 - 16 A 5085/04 - und des LSG NRW, Urteil vom 23.04.2007- L 20 SO 39/06 - bestätigt.

    Der erkennende Senat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des 20. Senats des LSG NRW zur Anwendbarkeit des § 107 BSHG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung für die vor diesem Datum abgeschlossenen und geltend gemachten Leistungsfälle an (vgl. LSG NRW, Urteile vom 21.01.2008 - L 20 SO 44/07 - und vom 23.04.2007 - L 20 SO 39/06 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2009 - 12 A 3099/07
    vgl. insofern zu § 53 Satz 1 SGB X: Bay. VGH, Urteil vom 23. September 2003 - 12 B 01.241 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 4 Bf 355/01 -, ZfSH/SGB 2004, 428 ff. = NordÖR 2004, 305 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 14. April 2005 - 2 A 471/03 -, Juris; verbindliche Kostenanerkenntnisse zwischen Sozialhilfeträgern ablehnend auch: LSG NRW, Urteil vom 23. April 2007 - L 20 SO 39/06 -, Juris.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09

    Sozialhilfe

    Denn aus diesem ausdrücklichen "Anerkennen" folgte keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der für die Hilfeempfängerin geleisteten Sozialhilfe (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 23.04.2007 - L 20 SO 39/06).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 144/08

    Erstattungsanspruch; Anmeldung bei unzuständigem Leistungsträger; Zurechnung bei

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Kostenzusage um ein wirksam die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis handelt (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.4. 2007 - L 20 SO 39/06 - zitiert nach juris), denn die Verjährung wäre insoweit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 eingetreten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2010 - L 9 SO 1/09

    Sozialhilfe

    Auch das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.4.2007 (Aktenzeichen: L 20 SO 39/06), in welchem das Gericht zu der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf das Willensmoment abgestellt hat, geht davon aus, dass dort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne, wo sich der Hilfeempfänger aus seiner Sicht nur vorübergehend aufhalte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2008 - L 20 SO 44/07

    Sozialhilfe

    § 107 BSHG ist für bis zum 31.12.2004 entstandene Ansprüche auch nach seinem Außerkrafttreten weiterhin anwendbar (Urteil des Senats vom 23.04.2007 - L 20 SO 39/06; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 31.10.2006 - 16 A 5085/04; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 SO 5087/06; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007 - L 8 SO 38/06).
  • SG Köln, 26.08.2008 - S 21 SO 295/06

    Sozialhilfe

    Anders als ein konstitutives erzeugt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis aber keinen neuen, selbständigen Anspruch (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil 23. April 2007 - L 20 SO 39/06 -, in: juris).
  • SG Köln, 21.03.2012 - S 21 SO 492/10

    Sozialhilfe

    Aus diesem ausdrücklichen Anerkennen folgte keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der für die Hilfeempfängerin geleistete Sozialhilfe (LSG NRW Urteil vom 22.11.2010 -L 20 SO 4/09-; und Urteil vom 23.4.2007 -L 20 SO 39/06- ).
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